1. Hintergrund und Vorteile
  2. Voraussetzungen und Ablauf
  3. nach der praktischen Prüfung

 

   
 
  1. Hintergrund und Vorteile

    Die Sicherheit unserer Fahranfänger.

    Fahranfänger sind die Risikogruppe Nummer Eins auf der Straße. Die 18- bis 25-jährigen Fahranfänger stellen ca. 9 % der Gesamtbevölkerung, verursachen aber ca. 30 % der Unfälle mit Personenschaden oder Todesfolge bzw. sind an diesen Unfällen beteiligt. Ein Drittel aller in Sachsen im Jahr 2007 im Straßenverkehr verunglückten Personen  war im Alter von 15 bis 25 Jahren!

    Ursache für die Häufung der Unfälle sind oft Fahrfehler, die an einer mangelnden Fahrpraxis liegen. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei in der Erkennung und Bewältigung von Gefahrensituationen. Und genau hier setzt das Konzept des begleiteten Fahrens an. Statt die Fahrer sofort allein zu lassen, soll ein Partner an der Seite Tipps und Hinweise geben, eigene Erfahrungen weitergeben. Der Jugendliche Fahranfänger soll noch schneller und besser lernen, vorausschauend zu fahren. Allein die Anwesenheit des Begleiters in Form einer älteren, erfahrenen Persönlichkeit wirkt sich beruhigend und dämpfend auf den Fahrstil des Anfängers aus! In komplexen Situationen kann der Begleiter den Fahranfänger emotional entlasten. Der Begleiter erkennt oftmals gefährliche Situationen viel früher als der Fahranfänger und kann so zu vorausschauendem Fahren motivieren.

    In einigen anderen europäischen Ländern funktioniert dieser Ansatz bereits seit vielen Jahren sehr erfolgreich!

    Inzwischen ist in der Bundesrepublik die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt. Die Einführung dieses Modellversuchs ist seit 2006 auch in Sachsen endlich beschlossen und trat zum 01. März 2006 in Kraft! Seit diesem Zeitpunkt nehmen die Fahrerlaubnisbehörden die entsprechenden Anträge der Jugendlichen entgegen.

    Vorteile für die Jugendlichen: gerade im ländlichen Raum kann mit 17 Jahren statt der oftmals notwendigen Moped-/Motorrad-Ausbildung (Klasse A1 oder M) nun bereits die Klasse B erworben werden. Das bedeutet gerade im Winterzeitraum sichereres Fahren als auf 2 Rädern!
    Zweitens kann der Führerschein oftmals noch vor oder zum Beginn der Berufsausbildung/Lehre erworben werden, und das am Heimatort, wo die Preise für den Führerschein gerade in den neuen Bundesländern oftmals bedeutend geringer sind als bei den Kollegen in den alten Bundesländern.
    Drittens sind die jugendlichen Fahranfänger, wie oben ausführlich beschrieben, nicht sofort auf sich allein gestellt, haben einen erfahrenen Begleiter neben sich, der sich bestimmt auch einmal kritisch mit dem Fahranfänger auseinandersetzen wird...
     

  2. Voraussetzungen und Ablauf

Die Voraussetzungen sind eigentlich nicht anders als bei den 18-jährigen, nur eben dass der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bereits mit 16 1/2 Jahren gestellt werden kann. Die Ausbildung kann danach durchgeführt werden, die theoretische Prüfung 3 Monate, die praktische Prüfung 1 Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden. Die vorläufige Fahrberechtigung wird dann nach bestandener Prüfung frühestens am 17. Geburtstag erteilt. Die Ausbildung ist eine ganz reguläre Fahrschul-Ausbildung, nach den Vorschriften der Fahrschülerausbildungsverordnung, nicht weniger und nicht mehr als bei den 18-jährigen!

  1. nach der praktischen Fahrprüfung

Bei jeder Fahrt des 17-jährigen Fahranfängers muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Die Erziehungsberechtigten geben beide mit ihrer Unterschrift neben dem Einverständnis des Fahrerlaubnis-Erwerbs auch ihr Einverständnis zu den  Begleitern. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« als Begleitperson mitgenommen werden. Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.

Für den Beifahrer gilt übrigens die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.

Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Beobachter/Berater mitfahren.

Wichtig: Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Fährt der Jugendliche allein oder nicht mit seinem eingetragenen Begleiter, wird ein Bußgeld von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig. Daraus erwächst auch die Pflicht, ein Aufbauseminar für Fahranfänger zu besuchen (ASF). Dies führt automatisch zu einem Widerruf der Ausnahmegenehmigung. Der Jugendliche muss dann bis zum 18. Lebensjahr warten, bis er seinen Führerschein bekommt und ggf. weitere Strafen in Kauf nehmen.

Fazit:

Wir hoffen, Ihnen mit dieser kurzen Zusammenstellung einen Einblick in die Problematik "Führerschein mit 17 - Begleitetes Fahren" gegeben zu haben.
Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat bei weiteren Fragen oder Problemen zur Verfügung! Bitte schreiben Sie uns eine eMail, rufen Sie uns an oder kommen zu uns ins Büro... wir freuen uns auf Ihren Besuch!

 
         

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